Richtlinien des Anlegerentschädigungsfonds
Crowd Tech Ltd (im Folgenden „die Gesellschaft“) ist Mitglied des Anlegerentschädigungsfonds (der „Fonds“) gemäß Abschnitt 15 des Gesetzes über Investmentdienstleistungen und -aktivitäten und regulierte Märkte L.87 (I) 2017 (das „Gesetz“), welches als Folge der Richtlinie 97/9/EG erlassen wurde. Die Verpflichtungen des Fonds werden durch die Bestimmungen der Richtlinie DI87-07 über den fortgeführten Betrieb des CIF-Anlegerentschädingungsfonds von 2019 (die „Richtlinie“) der Cyprus Securities and Exchange Commission festgelegt, über die die Gesellschaft die vorgenannte Richtlinie und das Gesetz befolgt.
Verwaltung des Fonds
Der Fonds ist eine privatrechtliche juristische Person und seine Verwaltung wird von einem Verwaltungsausschuss, bestehend aus fünf Mitgliedern, ausgeübt, die für einen Zeitraum von drei Jahren ernannt werden. Das Ziel des Fonds ist die Absicherung der Ansprüche der versicherten Kunden gegen die Mitglieder des Fonds durch Zahlung von Entschädigungen für deren Ansprüche, die aus den abgesicherten Dienstleistungen ihrer Mitglieder entstehen, sofern für ein Mitglied ein Versagen bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen festgestellt wurde.
Ein Versagen der Gesellschaft bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Anlegern umfasst das Versagen:
(a) die Gelder ihrer versicherten Kunden zurückzuzahlen, welche diesen geschuldet werden oder ihnen gehören, aber direkt oder indirekt im Rahmen der Bereitstellung versicherter Dienstleistungen des besagten Mitglieds gegenüber besagten Kunden durch das Mitglied verwahrt werden und von denen die Kunden dem Mitglied gegenüber in Ausübung geltender Rechte eine Rückgabe fordern;
(b) Finanzinstrumente an die versicherten Kunden herauszugeben, welche diesen gehören und welche durch das Fondsmitglied verwahrt, verwaltet oder im Namen der Kunden verwahrt werden, auch dann, wenn das Mitglied für die administrative Verwaltung besagter Finanzinstrumente zuständig ist.
Die Entschädigungssumme für Anlegerkunden von Fondsmitgliedern beträgt maximal zwanzigtausend Euro (20.000 €), wobei besagte Deckungssumme für die Gesamtheit aller Ansprüche eines Anlegers gegenüber einem Fondsmitglied gilt, unabhängig von der Zahl der Konten, der Währung oder dem Ort der Erbringung der Dienstleistung.
Versicherte Dienstleistungen
Der Fonds entschädigt die versicherten Kunden der Gesellschaft für Ansprüche, welche aus folgenden durch die Gesellschaft erbrachten versicherten Dienstleistungen entstehen:
Investmentdienstleistungen:
a) Empfang und Übermittlung von Handelsaufträgen in Verbindung mit einem oder mehreren
Finanzinstrumenten;
b) Ausführung von Handelsaufträgen im Namen von Kunden.
Nebendienstleistungen:
a) Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten, einschließlich Depotverwahrung und verbundene Dienstleistungen;
b) Bereitstellung von Krediten oder Darlehen an ein oder mehrere Finanzinstrumente, wo die Bereitstellung des Kredits oder Darlehens Teil der Transaktion ist; und
c) Devisendienstleistungen, wenn diese im Zusammenhang mit der Erbringung von Investmentdienstleistungen stehen.
Versicherte Kunden
Gemäß den Bestimmungen des Paragrafen 24 der Richtlinie entschädigt der Fonds keine Kunden, welche zu folgenden Kategorien gehören:
(a) Die folgenden Kategorien institutioneller und professioneller Anleger:
- Investmentfirmen;
- Rechtseinheiten, welche in Verbindung mit dem Fondsmitglied stehen und, im Allgemeinen, zur selben Unternehmensgruppe gehören;
- Banken;
- genossenschaftliche Kreditinstitute;
- Versicherungsunternehmen;
- kollektive Investmentorganisationen in übertragbaren Wertpapieren und ihre Verwaltungsgesellschaften;
- Sozialversicherungsanstalten und -fonds;
- Anleger, welche auf ihren Wunsch hin durch das Mitglied als professionell eingestuft wurden.
(b) Staaten und supranationale Organisationen.
(c) Zentrale, föderale, konföderale, regionale und lokale Verwaltungsbehörden.
(d) Mit dem Fondsmitglied verbundene Unternehmen.
(e) Leitende und Verwaltungsmitarbeiter des Fondsmitglieds.
(f) Anteilseigner des Fondsmitglieds, deren direkte oder indirekte Beteiligung am Kapital des Fondsmitglieds mindestens 5 % des Stammkapitals ausmacht, oder Partner, die für die Verpflichtungen des Fondsmitglieds persönlich haften, sowie Personen, die für die Durchführung der Wirtschaftsprüfung des Fondsmitglieds verantwortlich sind, wie z. B. qualifizierte Wirtschaftsprüfer.
(g) Investoren, welche in mit dem Fondsmitglied verbundenen Unternehmen der Unternehmensgruppe, zu der ein Fondsmitglied gehört, die in den Absätzen (e) und (f) genannten Positionen oder Verpflichtungen haben.
(h) Verwandte zweiten Grades und Ehepartner der in den Absätzen (e), (f) und (g) genannten Personen sowie Dritte, die in deren Auftrag handeln.
(i) Außer Anlegern, die für Straftaten im Rahmen eines Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche verurteilt wurden, auch Anlegerkunden eines Fondsmitglieds, die für Umstände in Bezug auf das Fondsmitglied verantwortlich sind, welche dessen finanzielle Schwierigkeiten verursacht oder zu deren Verschlechterung beigetragen haben oder in denen sie von dieser Situation profitiert haben.
(j) Investoren in Form eines Unternehmens, welches aufgrund seiner Größe gemäß dem Gesellschaftsrecht oder einem dementsprechenden Gesetz eines Mitgliedsstaates keine zusammengefasste Bilanz aufstellen darf.
In den Fällen der Absätze (e), (f), (g) und (h) setzt der Fonds die Zahlung einer Entschädigung aus und benachrichtigt die betroffenen Parteien hierüber, bis eine endgültige Entscheidung darüber getroffen worden ist, ob solche Fälle anzuwenden sind.
Zahlbarer Kompensationsbetrag
Um die Ansprüche eines Anspruchsstellers gegen ein Mitglied des Fonds festzusetzen, sowie etwaige Gegenansprüche des Mitglieds des Fonds gegenüber dem Antragsteller zu berücksichtigen, sind die von dem Mitglied des Fonds geführten Bücher und gemachten Angaben sowie die vorgelegten Nachweise des Antragstellers in Betracht zu ziehen.
Die Höhe der Entschädigung wird für jeden versicherten Kunden in Übereinstimmung mit den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen berechnet, die das Verhältnis des versicherten Kunden mit dem Mitglied des Fonds regeln, vorbehaltlich anwendbarer Aufrechnungsregeln zur Berechnung von Ansprüchen zwischen dem versicherten Kunden und dem Mitglied des Fonds.
Die Bewertung der Finanzinstrumente im Zusammenhang mit der zu zahlenden Entschädigung an den versicherten Kunden wird nach dem zugrunde gelegten Tageswert:
- am Tag der Veröffentlichung des Gerichts vorgenommen;
- der Bekanntgabe der Entscheidung der CySEC.
Die Berechnung der zu zahlenden Vergütung ergibt sich aus der Summe der gesamten festgestellten Forderungen des versicherten Kunden gegen das Mitglied des Fonds, die aufgrund aller versicherten Dienstleistungen, die von dem Mitglied ausgeführt wurden, entstanden sind, unabhängig von der Anzahl der Konten, für die er ein Begünstigter ist, der Währung und dem Ort der Erbringung dieser Dienstleistungen.
Falls die Höhe der Forderung den Betrag von zwanzigtausend Euro (20.000 EUR) übersteigt, erhält der Antragsteller als Entschädigung den nach dieser Verordnung festgelegten Pauschalbetrag von zwanzigtausend Euro (20.000 EUR).
Begünstigte Inhaber von Gemeinschaftskonten
Im Falle, dass die Begünstigten eines Gemeinschaftskontos eines Fondsmitglieds überwiegend versicherte Kunden sind:
(a) beträgt die maximal zu zahlende Summe an alle Mitinhaber des Kontos zwanzigtausend Euro (20.000 EUR)
(b) gilt die Entschädigung insgesamt für alle Mitinhaber des Gemeinschaftskontos und wird gemäß der Vereinbarung zwischen den Mitinhabern und dem Fondsmitglied aufgeteilt; sollte eine derartige Vereinbarung nicht bestehen, erfolgt die Aufteilung zu gleichen Teilen.
Für weitere Informationen zum Fonds wenden Sie sich an die Gesellschaft unter compliance@trade360.com.